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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

FÜR DIE ERBRINGUNG VON GEBÄUDE- UND MESSEREINIGUNGSLEISTUNGEN DER KIEFER GMBH - STAND 12/2021

§ 1 ALLGEMEINES / GELTUNGSBEREICH

 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend ,,AGB" genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die die KIEFER GmbH, mit ihrem Vertragspartner (nachfolgend auch ,,Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Leistungen schließt.

2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die KIEFER GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

 

 

§ 2 ANGEBOT / VERTRAGSSCHLUSS / KÜNDIGUNG

 

1. Die Informationen und Angebote der KIEFER GmbH in Prospekten, Katalogen, Mailings oder ähnlichen Werbematerialien sind freibleibend und für die KIEFER GmbH nicht bindend.

 

2. Ist eine Erklärung des Auftraggebers als Angebot zu qualifizieren, so kann die KIEFER GmbH dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Im Übrigen sind Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der KIEFER GmbH verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot / einen Auftrag der KIEFER GmbH unterzeichnet, das diese Vereinbarungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung von der KIEFER GmbH erhalten hat.

 

3. Die Leistungen werden wie im Angebot / Auftrag vereinbart ausgeführt. Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (E-Mail, §126b BGB). Mit Ausnahme des Inhabers, Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der KIEFER GmbH nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

 

4. Die KIEFER GmbH verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Arbeiten fachgerecht sowie unter Beachtung neuzeitlicher Erkenntnisse und Entwicklungen durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, sofern etwa durch Verwendung moderner Reinigungs- und Pflegemittel, technisch weiterentwickelter Maschinen u. Geräte usw. der vertraglich vereinbarte Leistungsstandard gewahrt bleibt.

 

5. Die Auftragsdauer für Arbeiten in der Unterhaltsreinigung beträgt mindestens 1 Jahr und ist unbefristet, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.

 

6. Die Reinigungsarbeiten werden grundsätzlich an normalen Arbeitstagen (außer Feiertagen) durchgeführt. Für Messereinigungen gilt die jeweilige Individualabrede und die Sonderbestimmungen des § 14.

 

7. Die KIEFER GmbH stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Es wird nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal eingesetzt. Ausländisches Personal darf nur eingesetzt werden, wenn eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorliegt. Das eingesetzte Personal wird durch die Objektleiter der KIEFER GmbH überwacht und erhält seine Anweisungen auch von diesen. Die Objektleitung ist bezüglich des Weisungsrechts Vertreter der KIEFER GmbH. Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das Personal ist ferner verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben. Dem Personal ist untersagt, Personen, die nicht von der KIEFER GmbH eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen.

 

8. Die KIEFER GmbH setzt für die vereinbarten Leistungen die erforderliche Anzahl von Arbeitskräften, sowie Kontrollpersonal ein. Die KIEFER GmbH stellt sämtliche zur Reinigung benötigten Maschinen, Geräte und umweltfreundliche Reinigungsmittel. Es werden keine minderwertigen oder schädlichen Reinigungsmittel verwendet. Es ist Aufgabe der KIEFER GmbH, den optimalen Sauberkeitsgrad zu erreichen. Ein Anspruch auf Verrichtung von Leistungen durch eine bestimmte Arbeitskraft besteht nicht. Die KIEFER GmbH überwacht die Reinigungsarbeiten und verpflichtet sich, dass das Reinigungspersonal die Bestimmungen der Hausordnung des Auftraggebers beachtet.

 

 

§ 3 ABNAHME / GEWÄHRLEISTUNG / REKLAMATIONEN

1. Die Reinigungsleistungen der KIEFER GmbH gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn nicht der Auftraggeber unverzüglich — spätestens bei Ingebrauchnahme — schriftlich (Textform reicht insoweit) Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.

2. Bei einmaligen Reinigungsleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme — ggf. auch abschnittsweise — spätestens ein Tag nach Fertigstellung durch die KIEFER GmbH. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht in angemessener Frist nach, gelten die Reinigungsleistungen als abgenommen, § 640 Abs. 2 BGB.

3. Werden von dem Auftraggeber berechtigte Mängel der vertraglich vereinbarten Reinigungsleistung gerügt, so ist die KIEFER GmbH zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an die KIEFER GmbH weitergegeben hat, wird keine Haftung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder die KIEFER GmbH trotz einer ihr gesetzten, angemessenen Nachfrist die Mängel nicht beseitigt, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

5. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch die KIEFER GmbH oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen verlangt werden sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt nicht bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, auf die der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf, z. b. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Abnahme der Reinigungsleistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftraggebers bezwecken. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Reinigungsleistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Reinigungsleistungen auf zwei Monatsvergütungen.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme.

7. Wird vor Ort festgestellt, dass eine Reklamation ungerechtfertigt ist, kann das Nachbessern bzw. die erneute Reinigungsleistung durch die KIEFER GmbH nochmal in Rechnung gestellt werden, und zwar in Höhe der vorher vereinbarten Preise.

8. Eine Reklamation/Mängelrüge ist ungerechtfertigt, wenn die beauftragte Reinigungsleistung zwar durchgeführt wurde, aber das Ergebnis nicht besser erzielt werden kann.

 

9. Die KIEFER GmbH garantiert nie, dass alle hartnäckige Verschmutzungen, Dreck und Vergilbungen etc. restlos beseitigt bzw. entfernt werden können. Dies gilt insbesondere für ältere Fensterahmen und Rahmenteile.

 

 

§ 4 OBLIEGENHEITEN DES AUFTRAGGEBERS

1. Der Auftraggeber stellt kostenfrei kaltes und warmes Wasser, Stromanschlüsse sowie deren Verbrauchsmengen für den Betrieb von Maschinen und Gerät zur vertragsgemäßen Erfüllung zur Verfügung. Für die Durchführung der Arbeiten sind verschließbare Räume für die Umkleide der Personen, zur Verwahrung von Materialien, Geräten und Maschinen zu stellen. Nach Quittierung sind die Schlüssel des Objektes zur Bearbeitung der Räume auszuhändigen.

 

2. Der Auftraggeber hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann. Er hat insbesondere für ausreichende Zugänglichkeit der zu reinigenden Räume und Flächen Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch die KIEFER GmbH nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung berechtigt den Auftraggeber nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.

 

3. Soweit Ablagen- oder Möbelreinigung im Leistungsumfang vereinbart sind, werden nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m (waagerechte Flächen) bzw. 2,00 m (senkrechte Flächen) gereinigt.

 

4. Soweit die Parteien die Reinigung von Fensterflächen vereinbart haben, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen oder anderes, offen und zugänglich bereitzuhalten. Müssen von der KIEFER GmbH Auf- oder Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln oder Ablagen ausgeführt werden, so ist die KIEFER GmbH berechtigt, diese Leistungen zum aktuellen Stundenverrechnungssatz separat in Rechnung zu stellen.

 

 

§ 5 PREISE / ANGEBOTE

1. Die im Angebot / Auftrag festgelegten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes / Auftrages geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Bei deren Änderung ändern sich auch die Preise entsprechend. Mehr-, Zusatz- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. In den Preisen enthalten sind alle Kosten, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

2. Die KIEFER GmbH kann eine Preisanpassung bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen vom Auftraggeber verlangen:
(a) Als Anteil der Lohn- und Lohnfolgekosten am Gesamtpreis werden 90 % vereinbart.
(b) Ergeben sich nach Abschluss dieses Vertrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung), andere tarifliche Vereinbarungen (z.B. Arbeitszeitverkürzungen) oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, so können die vereinbarten Preise nach schriftlicher Information und unter Nachweis des Grundes durch die KIEFER GmbH geändert werden.
(c) Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist der zwischen dem Gebäudereiniger-Handwerk des jeweiligen Tarifgebiets und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossene Lohn- und Rahmentarifvertrag maßgebend.
(d) Bei Änderung des Tarifabkommens oder der gesetzlichen Sozialleistungen, ist die KIEFER GmbH berechtigt, den Vertragspreis entsprechend der festgesetzten prozentualen Erhöhung monatlich anzupassen. Im Falle einer derartigen Preisänderung erhält der Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht.

 

3. Monatspauschalen sind vertraglich vereinbart. Im Preis miteinkalkuliert sind ausfallende Reinigungen, wie z.B. durch Feiertage. Feiertage oder urlaubsbedingte Betriebsschließungen berechtigen nicht zur Rechnungskürzung bzw. Gutschrifterstellung. Die Reinigungen können alternativ vorgezogen oder nachgeholt werden. Die KIEFER GmbH wird keinen Mehraufwand berechnen, sollten sich mehr Reinigungstage ergeben, wie es in einigen Monaten der Fall ist.

4. Angebote gelten für die Dauer von drei Monaten ab Zustelldatum und sind an den zu dem Besichtigungszeitpunkt vorgefundenen Objektzustand gekoppelt. Eine Veränderung an dem Objektzustand kann zu einer Preisanpassung führen, die von uns schriftlich angezeigt wird.

5. Im Preis sind alle Urlaubs- und Krankheitsvertretungen und die Reinigungsmittel inbegriffen.

6. Kostenvoranschläge mündlich oder schriftlich durch die KIEFER GmbH sind für diese unverbindlich. Dies gilt für Aufträge, die auf Stundenbasis beauftragt, ausgeführt und abgerechnet werden. Die tatsächlich benötigten Zeiten bei dieser Art von Beauftragung können abweichen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der tatsächliche Preis höher oder aber auch niedriger ausfallen kann.

7. Angebotene Pauschalpreise für Reinigungsdienstleistungen privater Auftraggeber gelten vorerst nur für die erstmalige Beauftragung und Durchführung. Die KIEFER GmbH behält sich das Recht vor, den Preis danach in Absprache mit dem Auftraggeber anzupassen.

 

  • Berechnungsgrundlage bei Reinigungsarbeiten ist die gesamt bestellte Bodenfläche von Wand zu Wand, bei Glasreinigung das Fenstereinbaumaß von Mauer zu Mauer.

 

  • Preise bei Glasreinigung beziehen sich immer auf die zu reinigenden Quadratmeter pro Glasseite, Fensterbretter werden mit 15 % der Fensterfläche pauschal ermittelt und der Fensterfläche hinzugerechnet.

 

  • Die Überstellung der Fläche rechtfertigt nicht zur Preisreduktion, diese ist bei der Angebotsabgabe bereits einkalkuliert. Treppenstufen und Podeste werden pro Quadratmeter berechnet.

 

  • Zur Unterhaltsreinigung wird ein Pauschalbetrag ermittelt, der sich errechnet aus:
    Anzahl der Reinigung pro Woche x 52 Wochen pro Jahr = Jahressumme
    Jahressumme: 12 Monate = Monatspauschalpreis.
    Feiertage oder betriebsfreie Tage berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages.

 

  • Müllbeutel, Hygieneartikel wie WC-Papier, Beckensteine, Duftmittel, Handtuch­papier, Streumittel etc., werden separat in Rechnung gestellt.

 

8. Dienstleistungen, die entgegen der Vereinbarung auf Wunsch des Vertragspartners an Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden müssen, werden mit den für Arbeitslöhne üblichen Aufschlägen berechnet. Kann die Dienstleistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so trägt der Vertragspartner für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und Bearbeitung die Kosten.

 

9. In den angegebenen Preisen für Dienstleistungen sind, sofern nicht extra aufgeführt, keine Kosten für gegebenenfalls zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrü­stungen enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Vertragspartner bereitgestellt oder von der KIEFER GmbH gesondert in Rechnung gestellt. Arbeiten, die mit bis zu vier Meter hohen Leitern ausgeführt werden können, sind im Preis enthalten.

 

Bei wiederkehrenden Dienstleistungen sind im Monatspauschalpreis bereits Feiertage berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag, besteht weder ein Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung noch auf Kürzung der Rechnung.

 

 

§ 6 HAFTUNG / VERSICHERUNG

1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet die KIEFER GmbH im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein Versicherungsnachweis auszuhändigen. Der Auftraggeber hat nach Abnahme der Reinigungsleistungen, diese auf Ordnungsgemäßheit zu untersuchen und festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 5 Tagen schriftlich anzuzeigen. Für Schäden, die der KIEFER GmbH nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

2. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass derzeit ein Betriebshaftpflichtversicherungsschutz besteht – mit folgenden Versicherungssummen pro Schadensfall in Höhe von:


€ 10.000.000,00 für Personen- Sach- und Vermögensschäden
€ 5.000.000,00 für Umweltschäden

€ 100.000,00 für Schlüsselschäden

€ 100.000,00 für Bearbeitungsschäden

 

 

§ 7 AUSSCHLUSS GEWÄHRLEISTUNG / SACHMÄNGEL / HAFTUNG

 

1. Die KIEFER GmbH bietet keine Gewährleistung bei der Reinigung von Auslegware, fest und lose verlegten Teppichen, Polstermöbeln u.ä.

 

Dem Auftraggeber ist bekannt, welche Risiken bei einer Reinigung von Teppichen u.ä. entstehen können (z.B. Verfärbung, Verwellung, Ablösung vom Untergrund etc.).

2. Die KIEFER GmbH bietet keine Gewährleistung bei der Reinigung von Plexiglas, normalen Glasflächen, sowie Solar- und Photovoltaikanlagen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei einer Reinigung von Plexiglas aufgrund der weichen Beschaffenheit des Materials ein leichtes Verkratzen nicht verhindert werden kann. Dies gilt unabhängig von der verwendeten Reinigungsmethode. Ein leichtes Verkratzen der Plexiglasoberfläche stellt damit keinen Mangel dar. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei der Reinigung von normalen Glasflächen (auch Fensterreinigung), bei welcher ein Glashobel zum Einsatz kommen soll (Abklingen von Glasscheiben), aufgrund der Beschaffenheit des Materials und aufgrund vorhandener Verschmutzungen leichte feine Kratzer entstehen könnten und nicht verhindert werden können. Dies gilt unabhängig von der verwendeten Reinigungsmethode. Ein leichtes Verkratzen der Glasoberfläche stellt damit keinen Mangel dar. Der Auftraggeber ist hiermit informiert und beauftragt die KIEFER GmbH ausdrücklich, die Reinigung mit einem Glashobel vorzunehmen, sollte dies nach Einschätzung der ausführenden Mitarbeiter nötig sein. Dies ist bei Grundreinigungen regelmäßig der Fall. Jegliche Schäden sind von der Haftung ausgeschlossen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei der Reinigung von Solar- und Photovoltaikanlagen seitens der KIEFER GmbH keine Gewähr für die anschließende technische Funktionsfähigkeit der Anlage übernommen werden kann. Der Auftraggeber hat insoweit selbst dafür Sorge zu tragen bzw. sich zu informieren, inwieweit nach den Vorgaben des Herstellers eine Reinigung derartiger Anlagen zulässig bzw. möglich ist. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei einer Reinigung von Einscheibensicherheitsglas (ESG) aufgrund der Beschaffenheit des Materials ein Verkratzen der Oberfläche nicht verhindert werden kann. Dies gilt unabhängig von der verwendeten Reinigungsmethode.
Ein leichtes Verkratzen der Oberfläche stellt damit keinen Mangel dar. Weiter kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass durch die Reinigung derartiger Anlagen deren Leistungsfähigkeit und / oder Effizienz erhalten oder gar gesteigert wird.

3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Plissees (Innen-Rollos) sehr anfällig sind für altersbedingte Brüchigkeit. Es kann daher bei der Fensterreinigung zu Beschädigungen an Stoff und Führdraht kommen. Schäden an Plissees und deren Aufhängung sind daher von der Gewährleistung bzw. Haftung ausgenommen.

4. Die vorgenannten Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse gelten ausdrücklich nicht bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit seitens der KIEFER GmbH oder ihrer Mitarbeiter. Der Verschuldensnachweis obliegt dem Auftraggeber.

 

 

§ 8 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / STORNO / AUFRECHNUNG

1. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang fällig und zahlbar, da es sich um Lohnarbeiten handelt.

2. Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

 

3. Wird seitens des Auftraggebers eine Kündigung ausgesprochen, für welche die KIEFER GmbH keinen von ihr zu vertretenen Anlass gesetzt hat, so bleibt der Auftraggeber verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu zahlen; gleiches gilt im Falle, dass der Auftraggeber die Leistung nicht abruft bzw. die Leistungserbringung durch fehlende Mitwirkung, jeweils nach angemessener Fristsetzung verhindert. In beiden Fällen hat sich die KIEFER GmbH ersparte Aufwendungen oder anderweitige Vorteile anrechnen zu lassen. Für den Fall einer vorzeitigen Kündigung des Reinigungsvertrages durch den Auftraggeber ist die KIEFER GmbH berechtigt, die reservierten Leistungen und Arbeitswerkzeuge wie folgt in Rechnung zu stellen:

  • bei Kündigung bis drei Wochen vor dem geplanten Reinigungsbeginn sind Stornogebühren in Höhe von 25 % der Auftragssumme fällig;

  • bei Kündigung bis zwei Wochen vor dem geplanten Reinigungsbeginn sind Stornogebühren in Höhe von 50 % der Auftragssumme fällig;

  • bei Kündigung bis eine Woche vor dem geplanten Reinigungsbeginn sind Stornogebühren in Höhe von 75 % der Auftragssumme fällig;

  • bei Kündigung ab 24 Stunden vor dem geplanten Reinigungsbeginn sind Stornogebühren in Höhe von 95% der Auftragssumme fällig.

 

Berechnungsgrundlage ist die mit der KIEFER GmbH vereinbarte Vergütung zzgl. USt. abzüglich der ersparten Aufwendungen. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Kündigung keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von der KIEFER GmbH in der Pauschale ausgewiesenen Kosten.


3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Bei Zahlungsverzug ruhen die Reinigungsverpflichtungen der KIEFER GmbH, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit entbunden ist.

5. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, per Textform (E-Mail).

 

 

§ 9 DATENSCHUTZ / DATENSPEICHERUNG / VERTRAULICHKEIT

1. Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-DSGVO zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

2. Die KIEFER GmbH verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Daten und Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.

3. Die KIEFER GmbH gewährleistet, dass das System und die vom Kunden übermittelten Daten nach dem derzeitigen Stand der Technik hinreichend gesichert werden.

4. Die KIEFER GmbH darf den Namen des Kunden und sein Logo in eine Referenzliste aufnehmen, sowie auf seiner Internetpräsenz und in Printmedien wie z. B. Flyern verwenden. Der Kunde hat das Recht, diesem Nutzungsrecht schriftlich zu widersprechen.

 

5. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung der KIEFER GmbH, die sich unter https://www.kiefer-online.de/datenschutz befindet.

 

 

§ 10 PERSONAL / ABWERBEVERBOT / VERTRAGSSTRAFE


1. Die KIEFER GmbH stellt die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Arbeitskräfte. Besondere Merkmale wie Zuverlässigkeit und Gesundheitszustand werden zur Einstellung berücksichtigt. Das Personal der KIEFER GmbH unterliegt der Schweigepflicht und soll sich völlig unabhängig von den Mitarbeitern des Vertragspartners halten. Disposition und Überwachung der Arbeiten liegen ausschließlich bei der KIEFER GmbH. Als Ansprechpartner wird eine Objektleitung benannt.

2. Die Vertragspartner verpflichten sich, weder unmittelbar noch mittelbar Arbeitnehmer abzuwerben. Nach Beendigung des Vertrages ist der Vertragspartner verpflichtet, auf die Dauer von einem Jahr mit keiner Person, die bei der KIEFER GmbH im letzten Jahr vor Vertragsbeendigung beschäftigt war, Arbeits- oder Dienstleistungsverträge abzuschließen.

 

3. Die Abwerbung oder Einstellung von Mitarbeitern ist ein Vertrauensbruch und verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe von drei Bruttomonatsvergütungen.

 

 

§ 11 REINIGUNGSMITTEL / GERÄTE / SCHLÜSSEL


1. Die KIEFER GmbH stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf eigene Kosten zur Verfügung.

 

2. Für alle Arbeiten werden nur hochwertige formaldehydfreie Reinigungsmittel verwendet. Ätzende und säurehaltige Mittel dürfen - mit Ausnahme für Toiletten - nicht verwendet werden. Die KIEFER GmbH verwendet nur zugelassene chemische Reinigungsmittel, damit keine Belästigungen oder gesundheitliche Schäden durch giftige Dämpfe entstehen können. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei hartnäckigen Verschmutzungen, muss auf chemische Mittel zurückgegriffen werden.

 

3. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.

 

4. Die für den Dienst notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Personal der KIEFER GmbH herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die KIEFER GmbH in Höhe der unter § 6 aufgeführten Versicherungssumme.
 

 

§ 12 SICHERHEITSEINBEHALT / SUBUNTERNEHMER


1. Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

2. Die KIEFER GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.

 

 

§ 13 LEISTUNGSZEIT / HÖHERE GEWALT

 

1. Verbindliche Termine oder Fristen bedürfen der Schriftform oder Textform (E-Mail).

 

2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der KIEFER GmbH die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, witterungs­bedingte Ausfälle, Aussperrungen, Epidemien, behördliche Anordnung usw. - hat die KIEFER GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die KIEFER GmbH, die Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

§ 14 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE REINIGUNG VON MESSESTÄNDEN UND -FLÄCHEN

 

1. Exponate, insbesondere fragile Objekte und Unikate sind normalerweise von der Reinigung durch die KIEFER GmbH ausgenommen.

TV-Screens, Monitore, Laptops und andere elektronische Geräte sind ebenfalls von der Reinigung durch die KIEFER GmbH ausgenommen. Eine Haftung für während der Reinigungsarbeiten erfolgte Beschädigungen derartiger Objekte wird ausgeschlossen.

 

2. Der gereinigte Messestand muss spätestens eine Stunde vor Messebeginn und unmittelbar nach erfolgter Schlussreinigung durch einen hierzu autorisierten Mitarbeiter des Auftraggebers abgenommen werden, damit die KIEFER GmbH bei berechtigt gerügten Reinigungsmängeln gegebenenfalls nachbessern kann. Die Reinigungsleistung gilt als angenommen, wenn kein Reinigungsmangel in dieser Zeit angezeigt wird.

 

3. Bei Bewachung des Messestandes hat der Auftraggeber das Sicherheitspersonal von der Reinigung durch die KIEFER GmbH in Kenntnis zu setzen.

 

 

§ 15 GERICHTSSTAND / RECHTSWAHL / SCHLUSSBESTIMMUNGEN


1. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der KIEFER GmbH; die KIEFER GmbH ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

2. Mündliche Neben­abreden gelten als nicht getroffen. Ände­run­gen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schrift­form. Dies gilt auch bei Abreden über den Verzicht auf die Schriftform.  

3. Soweit diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

5. Die KIEFER GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

 

6. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der KIEFER GmbH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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